SATZUNG

I. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Telgte-Tomball“, nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warendorf mit dem Zusatz e.V. . Der Sitz des Vereins ist Telgte.


II. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


III. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Umsetzung der in der Partnerschaftsurkunde zwischen den Städten Telgte/Westfalen und Tomball/Texas vereinbarten gemeinsamen Ziele einer partnerschaftlichen und freundschaftlichen Verbindung zwischen den Einwohner der beiden Städte. Hierzu fördert der Verein im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten, vor allen Dingen aber durch ideelle Unterstützung, die der Wahrnehmung dieser Aufgabe dienenden Vorhaben, vorrangig diejenigen seiner Mitglieder, sodann aber auch aller übrigen entsprechend interessierten Bürger der Stadt Telgte.

Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig.


IV. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


V. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Ferner können juristische Personen oder andere Organisationen die Mitgliedschaft erwerben, die sich bereit erklären, den Zweck des Vereins ernsthaft und nachhaltig zu unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet aufgrund schriftlichen Antrags der Vorstand. Mit dem Erwerb und der Ausübung der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied, sich die Förderung des Vereinszweck zu eigen zu machen und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu leisten.

Die Mitgliedschaft erlischt

a) bei natürlichen Personen durch Tod,

b) bei juristischen Personen durch Auflösung,

c) durch Austritt,

d) durch Ausschluss.

Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung (Kündigung) gegenüber dem Vorstand zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses in grober Weise gegen die Bestimmungen dieser Satzung und insbesondere gegen den Vereinszweck verstoßen hat. Der Beschluß über den Ausschluß des Mitgliedes ist diesem durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied hat die Möglichkeit, binnen einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung hierzu beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand ist verpflichtet, die Entscheidung hierüber auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Hebt die Mitgliederversammlung den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes auf, nimmt das Mitglied seine mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten unverändert wahr. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes, erlöschen die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten des Mitglieds endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

VI. Einnahmen des Vereins

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus

a) Beiträgen, die von den Mitgliedern in Geld zu erbringen sind,
b) Geldspenden und Zuwendungen sonstiger Art.

Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise setzt die Mitgliederversammlung durch Beschluß fest.

VII: Organe

Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung,

b) Vorstand.


VIII. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Jährlich, tunlichst im ersten Halbjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dieses im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von ¼ der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe nebst Vorschlag einer Tagesordnung gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, durch einfachen Brief zu richten an die Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung, im Falle einer gemäß vorstehendem Absatz einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Einbeziehung der von den Antragstellern vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte, mitzuteilen. Die Einladung gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn der Schriftführer versichert, die Einladung an alle Mitglieder an deren letzte bekannte Adresse ordnungsgemäß versandt zu haben.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, ist dieser nicht anwesend, vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter; dieseWahl leitet das nach Lebensjahren älteste anwesende Vereinsmitglied.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung geändert oder ergänzt werden mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Wahlen. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von  Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 und zur Auflösung des Vereins eine solche von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimungen und Wahlen werden grundsätzlich durch Handaufheben vorgenommen. Wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dieses verlangt, muss geheim abgestimmt werden. Wahlen erfolgen auf Antrag auch nur eines Mitglieds geheim. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Anwesenheit wird hierzu ausschließlich dadurch nachgewiesen, dass sich das Mitglied in die ausliegende Anwesenheitsliste nebst Unterschrift einträgt. Die Mitgliederversammlung gilt als beschlußfähig, solange die  Beschlußunfähigkeit auf Antrag hin nicht ausdrücklich festgestellt wird.

Im Falle der Beschlußunfähigkeit beruft der Vorstand unverzüglich, spätestens nach einer Woche, nach weiterer Maßgabe des Abs. 2 dieser Ziffer eine erneute Mitgliederversammlung ein; diese hat dann innerhalb von vier Wochen stattzufinden und ist in jedem Falle beschlußfähig; hierauf ist in der Einladung zu dieser Versammlung hinzuweisen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, welches den wesentlichen Verlauf der Versammlung festhält und alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthält. Es ist vom – ggfs. jeweiligen – Protokollführer zu unterzeichnen.

IX. Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie sind  einzelvertretungsbefugt.

Weitere Vorstandsmitglieder sind der Kassierer, der Schriftführer sowie drei Beisitzer, von denen einer der Bürgermeister der Stadt Telgte oder eine von ihm hierzu allgemein benannte Person ist. Ausschließlich im Innenverhältnis gilt, dass das den Verein jeweils vertretende Vorstandsmitglied im Sinne des Abs. 1 dieser Ziffer die schriftliche Zustimmung entweder des anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes oder aber des Kassierers oder des Schriftführers einzuholen hat. Überdies soll der stellvertretende Vorsitzende nur dann vertretend nach außen hin für den Verein tätig werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Bei Maßnahmen, deren Durchführung den Verein voraussichtlich mit mehr als DM 1.000,00 belasten, soll vorab der Kassierer zu den gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen dieses Beschlusses für den Verein befragt werden.

Aufgabe des Vorstandes ist es, die laufenden Geschäfte des Vereins zur Verwirklichung dessen Zwecks zu führen. Zu Vorstandsitzungen lädt der Schriftführer mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich ein. Termin und Tagesordnung der Vorstandssitzungen legt der Vorsitzende fest; die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Er kann sämtliche, ihm nach diesem Absatz obliegende Aufgaben allgemein oder im Einzelfall auf den stellvertretenden Vorsitzenden übertragen.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

X. Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Telgte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Völkerverständigung zu verwenden hat.

Telgte, den 17.02.2000