SATZUNG


§ 1

Name und Sitz, Sprachform

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Telgte-Tomball“ und ist unter der Nummer VR60884 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster mit dem Zusatz e.V. eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Telgte.
  3. Soweit in dieser Satzung lediglich die männliche Form verwendet wird, geschieht das ausschließlich aus Gründen der Vereinfachung und Lesbarkeit.

§ 2
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3
Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Ferner können juristische Personen oder andere Organisationen die Mitgliedschaft erwerben, die sich bereit erklären, den Zweck des Vereins ernsthaft und nachhaltig zu unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet aufgrund schriftlichen Antrags der Vorstand.
  2. Mit dem Erwerb und der Ausübung der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied, sich die Förderung des Vereinszweck zu eigen zu machen und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) bei natürlichen Personen durch Tod,
    b) bei juristischen Personen durch Auflösung,
    c) durch Austritt,
    d) durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung (Kündigung) gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag ist fürdas laufende Geschäftsjahr zu leisten und wird nicht anteilig erstattet.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses in grober Weise gegen die Bestimmungen dieser Satzung und insbesondere gegen den Vereinszweck verstoßen hat. Der Beschluss über den Ausschluss des Mitgliedes ist diesem durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied hat die Möglichkeit, binnen einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung hierzu zu beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand ist verpflichtet, die Entscheidung hierüber auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Hebt die Mitgliederversammlung den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes auf, nimmt das Mitglied seine mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten unverändert wahr. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, erlöschen die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten des Mitglieds
    endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 7
Einnahmen des Vereins

  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
    a) Beiträgen der Mitglieder
    b) Spenden und Zuwendungen.
  2. Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise setzt die Mitgliederversammlung durch Beschluss fest.

§ 8
Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Durchführung von Projekten, Terminen oder Vereinsveranstaltungen beziehungsweise bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind und soweit nicht mindestens grobfahrlässiges Verschulden von Vereinsorganen vorliegt.

§ 9
Organe

Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung,
b) Vorstand.

§ 10
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Jährlich, tunlichst im ersten Halbjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dieses im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von ¼ der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe nebst Vorschlag einer Tagesordnung gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
  2. Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung und für die Festsetzung der Tagesordnung ist der Vorstand. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die schriftliche Einladung ist mit einer Frist von zwei Wochen zu versenden.
  3. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  4. Jedes Mitglied kann bis zu Beginn einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung/Änderung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter muss zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung/Änderung abstimmen lassen. Zur Aufnahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 und zur Auflösung des Vereins eine solche von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Abstimmungen und Wahlen werden grundsätzlich durch Handheben vorgenommen. Wenn ein Wahlberechtigter es verlangt, muss geheim abgestimmt werden. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ist nicht übertragbar.
  8. Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der die meisten abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, welches den wesentlichen Verlauf der Versammlung festhält und alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthält. Es ist vom Vorsitzenden beziehungsweise dem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11
Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzelvertretungsbefugt.
  2. Weitere Vorstandsmitglieder sind der Austauschkoordinator, der Kassierer, der Schriftführer sowie drei Beisitzer. Einer der Beisitzer hiervon ist der Bürgermeister der Stadt Telgte oder eine von ihm hierzu allgemein benannte Person. Eine Beisitzerposition sollte nach Möglichkeit durch einen ehemaligen Austauschschüler besetzt werden.
  3. Ausschließlich im Innenverhältnis gilt, dass das den Verein jeweils vertretende Vorstandsmitglied im Sinne des Abs. 1 die schriftliche Zustimmung entweder des anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes oder aber des Kassierers oder des Schriftführers einzuholen hat. Überdies soll der stellvertretende Vorsitzende nur dann vertretend nach außen hin für den Verein tätig werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Bei Maßnahmen, deren Durchführung den Verein voraussichtlich mit mehr als 1.000,00 € belasten, soll vorab der Kassierer zu den gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen dieses Beschlusses für den Verein befragt werden.
  4. Aufgabe des Vorstandes ist es, die laufenden Geschäfte des Vereins zur Verwirklichung dessen Zwecks zu führen. Zu Vorstandsitzungen lädt der Vorsitzende oder der Schriftführer mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich ein. Termin und Tagesordnung der Vorstandssitzungen legt der Vorsitzende fest; die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Er kann sämtliche, ihm nach diesem Absatz obliegende Aufgaben allgemein oder im Einzelfall auf den stellvertretenden Vorsitzenden übertragen.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12
Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Telgte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Völkerverständigung zu verwenden hat.